Gerichtsbeobachtungen von peri e.V. zum vierten Prozesstag gegen Fendi Özmen / 04. Februar 2013
Der letzte Prozesstag begann mit dem Plädoyer des Staatsanwalts. Dieser beschrieb Arzu, das Mordopfer, als deutsches Mädchen, aufgewachsen in Deutschland, an die hiesigen Regeln angepasst, aber
lebend in einer Familie, die nach ihren eigenen Traditionen lebte.
Als sich herausstellte, dass Arzu nicht nach diesen Regeln lebte, schlug der Vater sie an einem Tag heftig mit Händen und einem Stock auf sie ein, wobei alle Familienmitglieder diese Bestrafung
miterlebten. Es tagte dann das "Familiengericht" und fasste dann einen Beschluss, der anschließend auch ausgeführt wurde: Es wurde entschieden, dass das bisherige Leben Arzus ein Ende haben musste.
Sie wurde gezüchtigt, durfte die Wohnung nicht mehr verlassen und es wurde eine Drohkulisse aufgebaut, die Arzu sehr wohl klar machte, dass ein Verstoß gegen diese Art von "Isolationshaft" erhebliche
Folgen für sie hätte. Dies alles geschah unter der Herrschaft des Vaters.
Arzu sah sich eingesperrt ohne eigene Rechte
Arzu war klar, dass sie in höchster Gefahr war. Sie floh und löste durch ihre Anzeige bei der Polizei, aus der Sicht des Vaters, die größte Katastrophe aus: Nun waren die Probleme bekannt und es
musste etwas geschehen. Die Familie stand unter Druck, denn es war der Eindruck entstanden, dass der Vater zumindest eine Tochter nicht mehr unter Kontrolle hatte.
Arzu hatte Todesangst, hatte sich aber gleichwohl für die freie Selbstbestimmung, für ein freies Leben in Deutschland und für einen deutschen Mann entschieden.
Die Suche nach Arzu
An den anschließenden Maßnahmen zur Suche von Arzu war auch der Vater aktiv beteiligt. Dabei stellt sich lt. Staatsanwalt natürlich unmittelbar die Frage, warum Arzu denn so unbedingt gefunden werden
musste.
Als man Arzu dann aufgetrieben hatte, gab es hektische Telefonaktivitäten zwischen den an der Tat unmittelbar beteiligten fünf Kindern sowie dem im Haus der Özmens befindlichen Mobiltelefon. In
diesem Kontext muss davon ausgegangen werden, dass der Vater die entsprechenden Gespräche führte. Er hatte damit die Möglichkeit, auf seine Kinder einzuwirken.
Die Reaktion des Vaters auf das Erscheinen der Polizei an seinem Haus in der Nacht zum 01.11.2011 war bezeichnend: Er war völlig ruhig und gelassen, die Information über den Überfall hatte für ihn
keinerlei Wert. Nach Angaben der Polizei habe man ihr sogar noch Steine in den Weg gelegt. Dies alles sei geschehen, weil der Vater sehr genau wusste, was Arzu erwartete. Auch nach der Tötung hatte
es noch Kontakt gegeben.
Der Vater hatte sein Gesicht verloren
Auch nach der Ermordung habe er keinerlei Trauer um seine Tochter gezeigt. Zumindest gaben das die abgehörten Telefonate wieder. Der Angeklagte sei der Patriarch in einer Familie gewesen, der die
Entscheidungen traf, und dem nicht widersprochen wurde. Wenn ein Kind die Ehre beschmutzte, dann war er es, der in den Augen der jesidischen Öffentlichkeit ehr- und machtlos dasteht. Der Vater ist
der Repräsentant und Bewahrer der Familienehre.
Dabei war die Anzeigenerstattung schlimmer als Arzus Weggang, wie eine der Mails von Sirin belegte, die dutzendfach nur den Satz „nimm die Anzeige zurück“ enthielt. Allen war klar, dass Arzu nicht
zurück konnte. Es war ihnen auch klar, dass die "Verbannung" und all die Prügel sie nicht auf den „rechten Weg“ zurückgeführt hatten.
So blieb nur noch die Ermordung. Auch wenn die Öffentlichkeit vermute, dass der Vater letztlich der Auftraggeber war, so komme es nun doch nur darauf an, was bewiesen werden konnte – und der
Mordauftrag konnte ihm nun eben nicht bewiesen werden.
Es bleibe allein der Vorwurf, dass der Vater die Tat tatsächlich und moralisch unterstützt hatte und nichts zur Verhinderung unternommen hatte. Der Angeklagte sei nur dann von diesem Vorwurf
freizusprechen, wenn sich die Kinder so verselbstständigt hätten, dass der Vater ohne Einfluss geblieben wäre. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass die getroffenen Maßnahmen ohne den Willen
des Vaters durchgeführt wurden. Jeder hatte ja schon am Beispiel Arzu gesehen, was passiert, wenn man sich dem Willen des Vaters widersetzt. Ein Wort des Angeklagten hätte genügt, um den
Verfahrensablauf zu stoppen.
Sogar der Polizist hatte ihn aufgefordert, als Familienoberhaupt seine Kinder zurückzupfeifen und damit signalisiert: „Du als Vater bist jetzt an der Reihe, etwas zu unternehmen“.
Der Angeklagte muss sich verantworten
Fendi Özmen wird zum einen gefährliche Körperverletzung wegen der Prügel und dem Einsperren angelastet sowie Freiheitsberaubung und Nötigung. Zum anderen muss er sich wegen Beihilfe zum Mord am
eigentlichen Tattag verantworten.
Berücksichtigt werde müsse, dass der Vater bislang noch nicht vorbestraft war. Gleichfalls müsse aber berücksichtigt werden, dass durch das Verhalten des Vaters eine Familie zerstört worden sei – der
Ehrbegriff habe sich umgekehrt.
Konkret forderte der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten und beantragte den Erlass eines Haftbefehls.
"Fendi Özmen hat gut für seine Familie gesorgt"
Der Verteidiger leitete sein Plädoyer mit der Feststellung ein, eine Beteiligung des Vaters an der Tötung von Arzu sei nicht bewiesen worden. Es handele sich um ein tragisches Familienschicksal, das
eine gescheiterte Migration belege.
Der Verteidiger bestätigte die Sicht, dass es sich bei der Familie Özmen um eine patriarchalische Familie handele, bei der der Vater das Oberhaupt sei, das zuständig für die Bewahrung der Ehre sei.
Von den Töchtern werde Keuschheit bis zur Ehe verlangt, sonst verliere der Patriarch die Achtung der jesidischen Öffentlichkeit.
Der soziale Druck dieser Öffentlichkeit erwarte ein aktives Vorgehen. Dabei habe der Sachverständige Dr. Kizilhan das „Abwenden“ und auch das Schlagen als probates Mittel bezeichnet. Die Tötung sei
gar nicht vorgesehen. Der Angeklagte sei völlig integriert, er habe beanstandungsfrei in Deutschland und unter Deutschen gelebt und gut für seine Familie gesorgt.
Auch bei der Gefährderansprache habe der Angeklagte genau zugehört und sich einsichtig gezeigt. Der Vater sei verzweifelt gewesen, als Arzu verschwand. Er habe deshalb einen Schlichter eingeschaltet.
Als Arzu nicht zurückkam, schloss er sie aus der Familie aus. Darunter habe er so gelitten, dass er selber erkrankte. Nur, weil dieses Tun vor der jesidischen Gemeinde notwendig war, hielt er durch.
Es gebe keinerlei Hinweise, dass sich der Vater noch einmal aktiv um Kontakt bemüht hätte. Hierbei habe es sich ausschließlich um Aktivitäten der Schwester Sirin gehandelt.
Zwischen den Geschwistern sei dann der Entschluss gereift, Arzu zurückzuholen. Auch sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entführung von Arzu seien ausschließlich von den Geschwistern zu
verantworten. Die Inhalte der in der Tatnacht geführten Telefonate seien ebenso unbekannt wie der Teilnehmer im Hause Özmen, wo ja nicht nur der Vater das Handy genutzt haben konnte.
Der Vater habe die Körperverletzung zugegeben. Eine Freiheitsberaubung liege nicht vor, denn tatsächlich sei Arzu ja gegangen und damit nicht in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen.
Mit der Tötung habe der Vater nichts zu tun. Dies sei auch nicht nötig gewesen, denn allein dadurch, dass er Arzu verstoßen habe, habe er aktiv seine Ehre wiederhergestellt. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Kinder, insbesondere Sirin und Kirer, ganz allein die Tötungsabsicht entwickelten und die Initiative ergriffen.
Auch das Verhalten nach dem Überfall sei nicht erstaunlich gewesen: Der Angeklagte sei eben ein ruhiger, ausgeglichener Mensch. Dass er sich gegenüber der Polizei abweisend verhalten habe, sei nur zu
verständlich, da diese sehr hektische Aktivitäten entwickelt habe bis dahin, Türen einzutreten.
Von einer Beihilfe durch Unterlassen könne keine Rede sein. Auch wenn er der Vater war, so war Arzu doch zum einen volljährig, zum anderen hatte sie sich selbst von der Familie abgewandt. Im Übrigen
könne es ja sein, dass der Vater versucht habe, auf seine Kinder einzuwirken.
Der Verteidiger beantragte eine Strafe nur wegen gefährlicher Körperverletzung, die jedenfalls auf Bewährung verhängt werden müsse und deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte. Der
Angeklagte erhielt das letzte Wort und wie in den Tagen zuvor sagte er überhaupt nichts und verzog keine Miene.
Das Urteil
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Beihilfe zum Mord zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Begründung
Die Hauptverhandlung konnte die ursprüngliche Anklage, Anstiftung zum Mord, nicht belegen, genauso wenig wie eine etwaige Mittäterschaft. Der Rest sei aber schlimm genug. Der Vater sei in der
Tatnacht seiner Verantwortung nicht gerecht geworden und habe seine Kinder nicht gebremst. Ein einfaches „das dürft Ihr nicht“, hätte genügt, um Arzus Leben zu retten.
Bei der Familie Özmen handele es sich um eine patriarchalische und traditionelle Familie, bei der alle machen, was der Vater will. In diese Welt passen selbstbewusste Frauen nicht, da sie für den
Vater eine Gefahr darstellen würden.
Arzu war aber eine solche selbstbewusste Frau. Sie hatte sich ihren Freund selber ausgesucht, und dieser wurde als Nicht-Jeside nicht akzeptiert. Arzu entzog sich und erstattete Anzeige nach der
schweren Körperverletzung, die sie erlitten hatte. Dies war in den Augen der Familie das Schlimmste, was sie tun konnte, denn nun waren die Schwierigkeiten der Familie nicht mehr Interna, sondern an
die Öffentlichkeit gelangt. Dass dieses Verhalten für die Familie das Schlimmste war, ergab sich daraus, dass eine der E-Mails, mit denen Arzu bombardiert worden war, nur in ständiger Wiederholung
den einen Satz enthielt „Zieh die Anzeige zurück“.
Der Vater hatte sich nicht zurückgezogen und befand sich nun in einem Dilemma. Die übrigen Kinder sahen sich verpflichtet, etwas für ihren Vater zu tun. Es waren nun jedoch bereits alle
Aktionsmöglichkeiten ausgeschöpft. Weder die Prügel noch die Freiheitsberaubung noch die Drohung hatten Arzu dazu gebracht, die Anzeige zurückzuziehen oder gar zurückzukommen. Die Möglichkeit, Arzu
zu verheiraten, war auch nicht mehr gegeben. Es blieb daher nur noch ein Weg.
Die Frage war, wie ist der Vater für das Geschehen verantwortlich. Dem Gericht sei sehr früh klar gewesen, dass die angeklagte Anstiftung sich allein auf die Aussage des Zeugen K. stützte, der sich
aber bereits im 1. Prozess gegen die Geschwister als äußerst unzuverlässig gezeigt hatte. Das Gericht hatte daher bereits im Eröffnungsbeschluss den rechtlichen Hinweis gegeben, dass auch eine
Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht käme.
An dieser Stelle wies der Richter deutlich darauf hin, dass der Rechtsstaat sein Urteil nicht darauf stützen könne, was jeder denkt, sondern allein darauf, was nachweisbar ist.
Im Zentrum der Überlegungen stehen dabei die in der Nacht des Überfalls geführten Telefonate. Der Angeklagte stand im Zentrum der Anfeindungen und saß nicht nur einfach herum, während diese
Telefonate geführt wurden. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass das Telefon, das sich stabil im Haus der Familie befand, vom Angeklagten bedient worden sei. Dieses Handy sei an 50% der
kurz vor und nach dem Überfall geführten Telefonate beteiligt gewesen und die Gespräche seien zum Teil recht lang gewesen. Es wäre völlig lebensfremd zu glauben, dass der Großvater oder der
minderjährige Sohn diese sämtlichen Gespräche geführt hat. Dies hätte man unterstellen können, wenn nur ein Gespräch geführt worden wäre, nicht aber bei der Vielzahl und der Länge der
Gespräche.
Zwei Gespräche haben unmittelbar vor dem Überfall stattgefunden, drei danach. Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass der Angeklagte bei keinem dieser Gespräche den Satz gesagt hatte „Ihr dürft ihr
nichts tun, lasst das“.
Zu berücksichtigen ist, dass sich nach dem Überfall nur noch der als gewalttätig bekannte Osman, der älteste Sohn Kirer, der als Ältester in dieser Gruppe nun die Vaterrolle ausfüllte, und die
Schwester Sirin befanden, die die treibende Kraft bei der Suche gewesen war und der es besonders nahe ging, dass der Vater litt. Der Angeklagte habe gewusst, dass ein Mordkommando unterwegs
war.
Es liege zwar nahe, dass der Angeklagte viel mehr gesagt habe, aber dies sei nun einmal nicht nachweisbar.
Die Familie sei jedenfalls so strukturiert, dass nichts gegen den Willen des Vaters getan wird. Der Sachverständige Dr. Kizilhan habe eindrücklich ausgeführt, dass der Vater, hätte er die Kinder
abgehalten, auch den Kindern eine schreckliche Entscheidung abgenommen hätte.
Der Richter verwies anschließend noch auf das Gespräch, das der Polizist nach dem Überfall im Hause der Özmens mit den Eltern geführt hatte. Selbst die konkrete Ansprache des Polizisten, der den
Angeklagten aufgefordert hatte, seine Kinder anzurufen, weil das Leben der Tochter Arzu auf dem Spiel stehe, veranlasste den Angeklagten nicht, entsprechend tätig zu werden. Ihm war alles recht, sah
er doch im weiteren Vorgehen seiner Kinder eine Lösung seiner Probleme.
Der Vater habe eine Verantwortung für Arzu gehabt. Es komme nicht darauf an, dass Arzu bereits volljährig gewesen sei. Wenn man seine Kinder in dem traditionellen Sinne erzogen hat, wie dies der
Angeklagte getan hat, dann muss man seiner Verantwortung auch später noch gerecht werden. Wer das Sagen hat, muss Verantwortung übernehmen. Wenn man diese Verantwortung nicht übernimmt, ist man mit
dem weiteren Geschehen einverstanden.
Um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, muss man nicht wissen, was die Täter, die Kinder, im Einzelnen vorhaben. Es reicht aus, wenn der Angeklagte die Tat zumindest für möglich
gehalten hat und sie billigte.
Der Angeklagte wollte sich nicht verteidigen. Selbst als das Gericht den rechtlichen Hinweis gab, dass auch eine Beihilfe durch Unterlassung möglich sei, als sogar gesagt wurde, er hätte die Kinder
zu irgendeinem Zeitpunkt stoppen müssen, hat der Angeklagte dies nicht vorgebracht, sodass seine Gesprächspartner in der Nacht des 01.11.2011 nicht gehört werden mussten.
Der Angeklagte war nicht nur am Rande tätig, sondern er war der entscheidende Faktor. Zwar konnte ein aktives Aufrufen zur Tat nicht nachgewiesen werden, aber er hätte die Täter bremsen müssen und
bremsen können, wenn er seine Vaterrolle ernst genommen hätte und zu der Erkenntnis gekommen wäre, dass das Gerede über ihn nicht wichtig sein kann im Vergleich zum Leben von Arzu.
Arzu sein hingerichtet worden, weil sie nicht in die Familie passte. Das Tatmotiv stelle die unterste sittliche Stufe der niedrigen Beweggründe dar. Im Verhältnis zu den Strafen der Kinder sei die
nun verhängte Strafe angemessen.
Nach der Urteilsbegründung
Gegen den Angeklagten wurde sodann Haftbefehl erlassen, sodass Fendi Özmen unmittelbar nach Beendigung der Verhandlung abgeführt wurde.
An dieser Stelle sei erneut dem Richter für seine klaren Worte gedankt. Er führte aus, dass Frauen hier in Deutschland ein selbstbestimmtes Leben führen dürfen und dass es nicht funktioniert, wenn es
Frauen verboten wird, deutsche Freunde zu haben. Es werde Zeit, dass in diesen traditionell-patriarchalischen Familien nachgedacht wird, dass man den jesidischen Frauen die hierzulande üblichen
Freiheiten einräumen muss, weil ein Zusammenleben sonst nicht klappt.
Sowohl der Angeklagte als auch die im Gerichtssaal anwesenden Verwandten und Jesiden wurden von dem Urteilsspruch offenbar völlig überrascht. Sie konnten keinen strahlenden Helden in Empfang nehmen
und konnten den nun verurteilten Täter noch nicht einmal mehr sprechen. Dies führte dazu, dass Frauen, die während der sämtlichen Verhandlungstage anwesend waren und nicht eine Träne bislang
vergossen hatten, in Tränen ausbrachen und sich nicht mehr zu halten wussten. Weder Arzus Tod noch die Verurteilung der Geschwister hatte eine derartige Reaktion hervorgerufen.
Etwa 30 Minuten nach Prozessende erschien ein Rettungswagen: Fendi war zusammengebrochen.
Abschließend soll darauf hingewiesen, dass demnächst auch der Mutter von Arzu der Prozess gemacht wird. Das OLG Hamm hat das Gericht angewiesen, die Anklage wegen der Körperverletzung zuzulassen.
Diese wird vor dem Amtsgericht Detmold verhandelt werden.
Brigitta Biehl
2. Vorsitzende peri e.V.
Detmold, 04.02.2013
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